| EU-Marktregelung |
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Gemeinsame Agrarpolitik der EU
Gemeinsame Agrarpolitik der EUDer Agrarsektor ist bis heute einer der wenigen Bereiche der Europäischen Union, die durch eine einheitliche und gemeinsame Politik gekennzeichnet sind. Die Grundsätze dieser Gemeinsamen Agrarpolitik werden seit der Gründung der EWG von den Regierungen der Mitgliedstaaten beschlossen und auf nationaler Ebene umgesetzt. Mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) werden folgende Ziele verfolgt:
EU-ZuckermarktordnungUm diese Ziele zu erreichen, wurden im Rahmen der GAP einzelne Marktordnungen mit speziellen Regeln für die verschiedenen agrarischen Erzeugnisse geschaffen. Der EU-Zuckermarkt wird seit 1968 durch eine gemeinsame Marktordnung geregelt. Spezifische Rahmenbedingungen für den Zuckersektor sind allerdings keine singuläre Erscheinung innerhalb der EU, denn auch in den meisten anderen Erzeugerländern sind die wirtschaftlichen Bedingungen der Zuckerproduktion durch einen staatlichen Rahmen definiert. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Versorgung der heimischen Märkte sicherzustellen und diese vor den erheblichen Ernte- und Preisschwankungen des Weltmarktes zu schützen. Auch die EU-Zuckermarktordnung verfolgt das Ziel, die hohe Volatilität auf dem Weltmarkt nicht auf die heimischen Erzeuger und Verbraucher durchschlagen zu lassen. Zentrale Elemente der ZuckermarktordnungDie Zuckermarktordnung beruht seit ihrer Einführung auf zwei zentralen Instrumenten, die die Realisierung der oben genannten Ziele sicherstellen: Zum einen wurde ein Quotensystem geschaffen, das die Gemeinschaftserzeugung mengenmäßig reguliert, zum anderen werden Einfuhren zu niedrigen Preisen mit Zöllen belegt. Beide Instrumente sind bis zum heutigen Tag für das Funktionieren der Marktordnung charakteristisch und unverzichtbar. Sie sollen u. a. sicherstellen, dass der EU-Binnenmarktpreis nicht unter ein bestimmtes Preisniveau absinkt, um die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des Rübenanbaus in der Europäischen Union zu erhalten. Wichtigste Elemente der Zuckermarktordnung im ÜberblickAnstelle der ursprünglichen Unterscheidung zwischen A- und B-Quote trat mit der Reform der Zuckermarktordnung im Jahr 2006 eine einzige Quote. Diese wird den Mitgliedstaaten von der EU zugeteilt und von diesen wiederum auf die Unternehmen der
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Quoten für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup in der EU ab 2010/11 |
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Die derzeitigen Regelungen der Zuckermarktordnung gelten bis zum Wirtschaftsjahr 2014/15. Eine zwischenzeitliche Überprüfung ist in dieser Zeit nicht vorgesehen.
Die Zuckermarktordnung verpflichtet die Zuckerhersteller, den Rübenanbauern für Rüben, die zur Herstellung von Quotenzucker benötigt werden, mindestens den vom Agrarministerrat festgelegten Rübenmindestpreis zu zahlen. Der Referenzpreis für Zucker ist im Gegensatz zum Rübenmindestpreis kein Garantiepreis, sondern gibt das Binnenmarktpreisniveau an, das aus Sicht der Kommission nicht unterschritten werden sollte. Fällt der Binnenmarktpreis dennoch unter dieses Niveau kann die Kommission bestimmte Maßnahmen zur Preisstützung ergreifen.
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Referenzpreise für Zucker und Zuckerrübenmindestpreis |
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Die Preise wurden durch die Reform in vier Schritten – zuletzt am 1. Oktober 2009 – reduziert. Der Interventions- bzw. Referenzpreis für Weißzucker sank um insgesamt 36 Prozent, der Mindestpreis für Zuckerrüben um 39,7 Prozent. Der Interventionspreis wurde durch einen Referenzpreis ersetzt.
Die Rübenanbauer erhalten seit der Reform der Zuckermarktordnung für durchschnittlich 64,2 Prozent der Preissenkung einen Ausgleich in Form einer Direktzahlung. Die Zahlung ist an die Einhaltung bestimmter Standards für Umweltschutz und Bodenbewirtschaftung gebunden. Die zuckerspezifischen Zahlungsansprüche („Top ups“) werden in Deutschland im Zeitraum zwischen 2010 und 2013 im so genannten Gleitflug abgeschmolzen. Gleichzeitig erhöhen sich die allgemeinen Flächenprämien.
Das Interventionssystem der zurückliegenden Marktordnungsperioden ist mit Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2009/10 ausgelaufen.
Wenn der festgestellte Durchschnittspreis in der EU während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis liegt und dies wahrscheinlich auch weiterhin der Fall bleibt, kann einem Unternehmen, das über eine Zuckerquote verfügt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden.
Um das strukturelle Gleichgewicht des Zuckermarktes zu erhalten und zu verhindern, dass das gemeinschaftliche Preisniveau unterhalb des Referenzpreises fällt, hat die EU-Kommission die Möglichkeit, Quotenzucker und Quotenisoglukose bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres vom Markt zu nehmen. Der übertragene Zucker muss durch die Unternehmen auf eigene Rechung eingelagert werden. Er wird automatisch zum ersten Quotenzucker des folgenden Wirtschaftsjahres.
Um die Quotenzuckererzeugung im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung ohne eine obligatorische Quotenkürzung zu reduzieren, wurde ein Restrukturierungsfonds eingerichtet, aus dem denjenigen Zuckerfabriken, die sich verpflichteten, ihre Quote ganz oder teilweise aufzugeben, eine Entschädigung gezahlt wurde. Rübenanbauer, die ihre Erzeugung im Rahmen einer Quotenrückgabe durch eine Fabrik reduzierten oder aufgaben, erhielten 10 Prozent der Restrukturierungsmittel sowie einen Festbetrag. Zur Finanzierung des Restrukturierungsfonds wurden die Unternehmen der
Bei Zuckereinfuhren vom Weltmarkt wird an den EU-Außengrenzen ein Einfuhrzoll erhoben. Allerdings profitieren zahlreiche Zuckererzeuger weltweit von reduzierten Zollsätzen, zollfreien Einfuhrkontingenten oder sie verfügen sogar über einen völlig unbeschränkten Zugang zum EU-Binnenmarkt. So hat die EU zusätzlich zu der ab 2000 erfolgten Marktöffnung für die im Rahmen der Alles-außer-Waffen-Initiative begünstigten Länder die traditionellen Einfuhrquoten für die AKP-Länder seit 2009 durch regionale Einfuhrgarantien ersetzt. Neben den präferenziellen Einfuhren aus diesen beiden Ländergruppen gewährt die Europäische Union weiterhin mehreren anderen Ländern bzw. Regionen, darunter Brasilien, Indien und den Balkanländern, präferenzielle Einfuhrkontingente.
Seit dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wird eine fixe Produktionsabgabe auf die Zucker- und Isoglukosequoten erhoben. Diese Abgabe beträgt für Quotenzucker 12 Euro/t. Für Isoglukose beträgt sie 59 Prozent des für Zucker geltenden Betrags. Die Abgabe wird dem allgemeinen Haushalt der EU zugeführt, ohne dass ihr zuckerspezifische Zahlungen aus dem Agrarbudget gegenüber stehen.
Die Zuckermarktordnung unterscheidet zwei Kategorien Zucker:
| - | Diese Menge kann auf dem Binnenmarkt abgesetzt oder unter Berücksichtigung der WTO-Verpflichtungen exportiert werden. Die Höhe der länderspezifischen Quoten ist in der Zuckermarktordnung festgelegt. | |
| - | Für die zur Erzeugung von Quotenzucker erforderliche Rübenmenge müssen die Zuckererzeuger den Rübenanbauern den Rübenmindestpreis zahlen. |
| - | Dieser Zucker wird im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen an zugelassene Verarbeiter innerhalb der EU geliefert und muss von diesen zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden (Bioethanol, Hefe, bestimmte Industrie- oder Arzneierzeugnisse). |
| - | Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich des zu zahlenden Rübenpreises. |
Überschusszucker
| - | Dieser Zucker wird außerhalb der Quote erzeugt und nicht als Industriezucker verkauft. | |
| - | Er kann | |
| o | auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen werden und gilt in diesem Fall als Quotenzucker des Folgejahres. | |
| o | unter Anrechnung auf das Ausfuhrkontigent für Nichtquotenzucker exportiert weden. | |
Versorgung der Regionen in äußersten Randlagen
| - | Für bestimmte Gebiete der EU (z. B. Madeira, Azoren, La Réunion) wurden Sondermaßnahmen erlassen, um ihre Belieferung mit Gemeinschaftserzeugnissen zu angemessenen Preisen sicherzustellen. |
| - | Für Zucker, der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung in diese Regionen geliefert wird, ist keine Überschussabgabe zu zahlen. |
Sofern der Nichtquotenzucker keiner der genannten Verwendungen zugeführt wird, ist eine Überschussabgabe zu zahlen.