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EU Zuckermarktordnung
 
Reform der Zuckermarktordnung
Umsetzung der Zuckermarktordnung
Zucker und WTO
Weitere Informationen
 

Reform der Zuckermarktordnung

Die Reform der Zuckermarktordnung
Beginn und Laufzeit der Marktordnung
Einführung einesReferenzpreises
Fortsetzung der Quotenregelung
Restrukturierung
Zusätzliche Quote
Nichtquotenzucker
Industriezucker
Produktionsabgabe
Private Lagerhaltung
Marktrücknahme
Raffination
Übergangshilfe
Isoglukose
Ausgleichszahlungen

Wie in den meisten wichtigen Erzeugerländern der Erde wird seit 1968 auch in der Europäischen Union der Markt für Zucker in einer Marktordnung geregelt. Die rechtliche Grundlage der gemeinsamen Zuckermarktordnung wurde erstmals durch Erlass der Verordnung Nr. 1009/67/EWG geschaffen und trat am 21. Dezember 1967 in Kraft. Seitdem wurde die Zuckermarktordnung wiederholt geändert und angepasst und durch neue Verordnungen ersetzt. In ihren Grundzügen blieb sie dabei unverändert. Die Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates galt vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2006. Mit dem Wirtschaftsjahr 2006/07 begann eine Zuckermarktordnungsperiode unter völlig neuen Bedingungen, geregelt in der Verordnung Nr. 318/2006.

Die bisherige EU-Zuckermarktordnung bildete über nahezu vier Jahrzehnte eine solide Basis für Zuckerrübenanbauer und Zuckerindustrie in Europa. Dennoch machten es vor allem externe Faktoren unausweichlich, einschneidende Veränderungen an diesem System vorzunehmen.

Insbesondere der WTO-Schiedsspruch vom 28. April 2005, die Verhandlungen für ein neues Abkommen im Rahmen der WTO und die „Alles außer Waffen“-Initiative der EU aus dem Jahr 2001 erlaubten es nicht länger, die Zuckermarktordnung weitgehend unverändert fortzusetzen.

Der WTO-Schiedsspruch vom 28. April 2005 zu den Reexporten von AKP-Zucker und dem Export von C-Zucker erfordert eine Einschränkung der jährlichen EU-Zuckerausfuhren um annähernd 5 Mio. t. Zeitgleich werden im Rahmen der „Alles außer Waffen“-Initiative ansteigende zollfreie Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern erwartet.

Eine unveränderte Fortführung der Zuckermarktordnung hätte somit schon kurzfristig zu einer starken Destabilisierung des europäischen Zuckermarktes geführt. Die neue Zuckermarktordnung, die eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 hat, stellt den EU-Zuckersektor allerdings ebenfalls vor gewaltige Herausforderungen.

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Die Reform der Zuckermarktordnung

Im September 2003 hat die EU-Kommission einen Bericht zur gemeinsamen Zuckermarktordnung mit verschiedenen Reformoptionen vorgelegt und damit den Diskussionsprozess über eine grundlegende Reform der Zuckermarktordnung eröffnet. Im Juli 2004, zu dieser Zeit war noch die alte EU-Kommission mit Agrarkommissar Dr. Franz Fischler im Amt, wurde ein weiteres Reformpapier veröffentlicht, das sich auf einen konkreten Reformansatz konzentrierte, aber noch keinen Legislativvorschlag darstellte. Am 22. Juni 2005 schließlich legte die neue Agrarkommissarin Mariann Fischer Boel einen konkreten Legislativvorschlag vor. Auf Basis dieses Legislativvorschlags verständigte sich der Agrarministerrat am 24. November 2005 auf die Reform. Endgültig wurde die neue Zuckermarktordnung allerdings erst am 20. Februar 2006 beschlossen, nachdem auch die erforderliche Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorlag.

Die neue Verordnung Nr. 318/2006 gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07. Sie basiert auf drei wesentlichen Elementen:

  1. einer drastischen Senkung der Rübenpreise um 39,7 % und der Zuckerpreise um 36 %
  2. einer drastischen Reduzierung der Erzeugung im Rahmen eines Strukturfonds und
  3. einem teilweisen Ausgleich der Einkommensverluste für die Zuckerrübenanbauer.

Mit der außerordentlich hohen Preissenkung für Zuckerrüben und Zucker wird einem künftigen Abbau der Einfuhrzölle im Rahmen der WTO Rechnung getragen und außerdem soll durch diese Preissenkung zugleich der europäische Markt weniger attraktiv für die zollfreien Einfuhren aus den verschiedenen Entwicklungsländern gemacht werden. Damit verfolgt die EU mit der Preissenkung auch das Ziel, einem zu starken Anwachsen der zollfreien Präferenzeinfuhren zu begegnen. Für die heimischen Produzenten und für die AKP-Staaten sind damit aber erhebliche Einkommenseinbußen verbunden.

Die enorme Reduzierung der Erzeugung ist zum einen die Reaktion auf den weitgehenden Stopp der Exporte und zum anderen die Konsequenz aus den zunehmenden zollfreien Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern.

Mit dem beschlossenen Teilausgleich von zunächst 60 und dann 64,2 Prozent der Erlöseinbußen werden auch die Zuckerrüben in das System der von der Produktion entkoppelten Direktzahlungen einbezogen. Damit wird die Zuckermarktordnung konform zur übrigen Gemeinsamen Agrarpolitik gestaltet.

Zur Rückführung der EU-Zuckerrüben- und Zuckerproduktion wurde ein Restrukturierungsfonds eingerichtet, der aus einer auf drei Jahre befristeten Sonderabgabe der Zuckerindustrie finanziert wird. Mit Hilfe dieses Fonds soll sich die EU-Zuckererzeugung auf zunächst freiwilliger Basis im Rahmen der Quote um rund 5 Mio. t reduzieren. Zuckerproduzenten, die sich aufgrund der starken Preissenkungen und der Exportrestriktionen nicht länger in der Lage sehen, in der Zuckererzeugung zu bleiben, haben die Möglichkeit, ihre Quoten in einem Zeitraum von vier Jahren an den Restrukturierungsfonds zurückzugeben. Sie erhalten im Gegenzug hierfür aus diesem Fonds eine einmalige Prämie. Dieser Ansatz erhielt sowohl vom Europäischen Parlament als auch von den EU-Mitgliedstaaten den Vorzug vor einer generellen "verordneten" Quotenkürzung für alle Erzeuger. Mit dem Strukturfonds wird zugleich das Ziel verfolgt, die Zuckererzeugung in der EU künftig auf die wettbewerbsfähigsten Regionen und Produzenten zu konzentrieren.

Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass sich die Zuckerrüben- und Zuckererzeugung aus einigen europäischen Regionen völlig zurückziehen wird. Gegenwärtig zeichnen sich entsprechende Entwicklungen zumindest teilweise sowohl für südeuropäische als auch für nordeuropäische Regionen ab. Die Zahl der Zuckerfabriken wird sich im Zuge dieser Strukturveränderungen drastisch vermindern.

Für die in der Produktion verbleibenden Zuckerrübenanbauer verst ärkt sich die Notwendigkeit zu einem weiteren und forcierten Strukturwandel, um damit den trotz des Teilausgleichs verbleibenden erheblichen Einkommenseinbußen zu begegnen. Die Zuckerindustrie muss sich gleichfalls auf massive Erlöseinschnitte einstellen.

Die neue Zuckermarktordnung (Verordnung Nr.318/2006) enthält im Einzelnen folgende Elemente:       

·

Beginn und Laufzeit der Marktordnung                                               zum Seitenanfang
  Die neue Zuckermarktordnung gilt in den wesentlichen Teilen für die neun Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2014/15, d.h. vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2015.Dies gilt insbesondere für Titel II der Verordnung, der unter anderem Regelungen über die Referenzpreise für Weiß- und Rohzucker, Mindestpreise für Zuckerrüben, Branchenvereinbarungen, Quoten und verschiedene Marktmechanismen enthält.
Das Zuckerwirtschaftsjahr 2006/07 beginnt am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007. Alle folgenden Wirtschaftsjahre beginnen jeweils am 1. Oktober und enden am 30. September des Folgejahres.
   
·  Einführung eines Referenzpreises                                                       zum Seitenanfang
 

Der bisherige Interventionspreis wird durch einen Referenzpreis ersetzt, da das Interventionssystem abgeschafft wird. Allerdings wird die Interventionsmöglichkeit für die Zeit der Umstrukturierung, d.h. bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2009/10 in modifizierter Form aufrechterhalten. Die Interventionsstelle kann in den verbleibenden vier Wirtschaftsjahren bis zu einer Gesamtmenge von 600 000 t Weißzucker pro Wirtschaftsjahr aufkaufen; der „Interventionspreis“ beläuft sich auf 80 Prozent des Referenzpreises des jeweils folgenden Wirtschaftsjahres.
Der Referenzpreis entspricht in den Zuckerwirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 noch dem bisherigen Interventionspreis von 631,9 Euro/t Weißzucker. Im Zuckerwirtschaftsjahr 2008/09 wird er in einem ersten Schritt auf 541,5 Euro/t gesenkt, ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 2009/10 beträgt er für die restliche Laufzeit noch 404,4 Euro/t. Damit wird der Zuckerpreis um insgesamt 36 Prozent gesenkt. Der Referenzpreis dient auch als Auslösungsschwelle für die neu eingeführte private Lagerhaltung.
Der Mindestpreis für Zuckerrüben wird gleichfalls drastisch gesenkt. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 beträgt er nur noch 32,86 Euro/t, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2007/08 wird er auf 29,78 Euro/t gesenkt. In einem weiteren Schritt wird der Mindestpreis im Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 27,83 Euro/t reduziert und ab 2009/10 wird der Mindestpreis 26,29 Euro/t betragen. Dies bedeutet insgesamt eine Senkung der Mindestpreise für Zuckerrüben um rund 39,7 Prozent. Der Vorschlag von Juli 2005 sah eine noch stärkere Preissenkung um insgesamt 42,6 Prozent vor.

Referenzpreis für Zucker und Zuckerrübenmindestpreis

Preise
 
2006/07 

2007/08 

 2008/09 

ab 2009/10 

Referenzpreis Weißzucker

 €/t 

 631,9 

 631,9 

 541,5 

 404,4 

 

 

 

 

 

 

Reduzierung, kumuliert

 %

 0 

 0 

 14,4 

 36,0 

           
Strukturabgabe

 €/t 

 126,4 

 173,8 

 113,3 

 0 

           
Netto-Referenzpreis

 €/t 

 505,5 

 458,1 

 428,2 

 404,4 

         
Reduzierung, kumuliert

 %

 20,0 

 27,5 

 32,2 

 36,0 

           
Referenzpreis Rohzucker

 €/t 

 496,8 

 496,8 

 448,8 

 335,2 

           
Zuckerrübenmindestpreis  

 €/t 

 32,9 

 29,8 

 27,8 

 26,3 

           
Reduzierung, kumuliert 1)

%

 24,7 

 31,7 

 36,2 

 39,7 

1) gegenüber gewogenem Mittel von bisher 43,63 für EU-15.

   
· Fortsetzung der Quotenregelung                                                         zum Seitenanfang
 

Die bisherige Differenzierung in A- und B-Quoten wird mit der neuen Zuckermarktordnung aufgegeben. Es gibt künftig nur noch eine einheitliche Quote. Dabei entspricht die neue Quote der Summe aus der bisherigen A- und B-Quote. 

Quoten für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup in der EU

Mitgliedstaaten
 
Zucker
- t -

 

 Isoglukose
- t -

Inulinsirup
- t -

Deutschland

 

3 416 896      

 

35 389      

 

-      

 Frankreich            
 - Mutterland

 

3 288 747      

 

19 846      

 

24 521      

 - DOM  

 480 245      

 

 -      

 

 -      

 Polen  

 1 671 926      

 

 26 781      

 

 -      

 Italien  

 1 557 443      

 

 20 302      

 

 -      

 Großbritannien  

 1 138 627      

 

 27 237      

 

 -      

 Spanien  

 996 961      

 

 82 579      

 

 -      

 Niederlande  

 864 560      

 

 9 099      

 

 80 950      

 Belgien/Luxemburg  

 819 812      

 

 71 592      

 

 215 247      

 Tschech. Republik  

 454 862      

 

 -      

 

 -      

 Dänemark  

 420 746      

 

 -      

 

 -      

 Ungarn  

 401 684      

 

 137 627      

 

 -      

 Österreich  

 387 326      

 

 -      

 

 -      

 Schweden  

 368 262      

 

 -      

 

 -      

 Griechenland  

 317 502      

 

 12 893      

 

 -      

 Slowakei  

 207 432      

 

 42 547      

 

 -      

 Irland  

 199 260      

 

 -      

 

 -      

 Finnland  

 146 087      

 

 11 872      

 

 -      

 Litauen  

 103 010      

 

 -      

 

 -      

 Portugal          
 - Kontinent  

 69 718      

 

 9 917      

 

 -      

 - Azoren  

 9 953      

 

 -      

 

 -      

 Lettland

 

 66 505      

    -          -      
 Slowenien  

 52 973      

 

 -      

 

 -      

EU

 

 17 440 537      

 

 507 681      

 

 320 718      

   
· Restrukturierung                                                                                  zum Seitenanfang
 

Mit dem Ziel einer Reduzierung der EU-Quotenproduktion auf Basis freiwilliger, unternehmensindividueller Entscheidungen wurde zusammen mit der Reform der Zuckermarktordnung die Einführung des oben erwähnten Restrukturierungsfonds beschlossen. Dieser Ansatz geht zurück auf eine Empfehlung aus dem Agrarausschuss des Europaparlamentes. Die Grundsätze dieses Fonds regelt die zeitgleich mit der Verordnung Nr. 318/2006 vom Rat beschlossene Verordnung Nr. 320/2006. Mit ihr wird ein auf vier Jahre befristetes Umstrukturierungssystem eingeführt. Durch dieses System wird den Unternehmen, die über eine Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsirupquote verfügen, die Möglichkeit gegeben, ihre Quotenproduktion ganz oder teilweise aufzugeben und ihre Quoten an den Fonds gegen eine einmalige Prämie zurückzugeben. Durch dieses System sollen vor allem weniger wettbewerbsfähige Standorte einen Anreiz und eine Hilfe zur Neuorientierung erhalten. Diese Prämie soll Umstrukturierungsmaßnahmen erleichtern. Ihre Höhe hängt davon ab, in welchem Jahr die betreffende Quote zurückgegeben wird.
Zuckerunternehmen, die ihre Quote im Zuckerwirtschaftsjahr 2006/07 bzw. 2007/08 an den Umstrukturierungsfonds zurückgeben, erhalten eine einmalige Umstrukturierungsprämie von 730 Euro/t. Bei Quotenrückgabe im Zuckerwirtschaftsjahr 2008/09 beträgt die Prämie 625 Euro/t, bei Rückgabe erst im letzten Jahr des Umstrukturierungssystems 2009/10 werden nur noch 520 Euro/t gezahlt. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Prämie ist die Schließung von mindestens einer Zuckerfabrik und deren vollständiger Rückbau. Mindestens 10 Prozent der Umstrukturierungsprämie sind den betroffenen Zuckerrübenanbauern vorbehalten. Im Gegenzug dazu ist die ursprünglich vorgesehene Prämie für die Zuckerrübenanbauer, die von Quotenrückgaben im ZWJ 2006/07 betroffen sind (4,68 €/t A- und B-Zuckerrüben), entfallen.
Bei einem nur teilweisen Rückbau der Zuckerfabrik mit der Möglichkeit zur Erzeugung von Produkten, die nicht der Zuckermarktordnung unterliegen, reduziert sich die Umstrukturierungsprämie auf jeweils 75 Prozent. Bei einer teilweisen Quotenrückgabe mit der Möglichkeit der weiteren Erzeugung von Produkten, die der Zuckermarktordnung mit Ausnahme der Raffination von Rohzucker unterliegen, reduziert sich die Prämie auf 35 Prozent.
Finanziert wird der Umstrukturierungsfonds durch eine Umstrukturierungsabgabe, die jedes Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt ist, zu zahlen hat. Die Strukturabgabe für Zucker wurde wie folgt festgelegt: 126,40 Euro/t Quote im Wirtschaftsjahr 2006/07, 173,80 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2007/08 sowie 113,30 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2008/09. 

Strukturabgabe, -prämie und -hilfe 
(- in €/t -)

ZWJ
 
Strukturabgabe

 

 Strukturprämie1)

Regionale Strukturhilfe

2006/07

 

126,4      

 

730

 

109,5      

2007/08

 

173,8      

 

730

 

109,5      

2008/09  

 113,3      

 

 625

 

 93,8      

2009/10  

 0      

 

 520

 

 78,0      

1) mind. 10 % für Rübenanbauer

Die Mitgliedstaaten können den Regionen, die von der Umstrukturierung besonders betroffen sind, zusätzliche Diversifizierungsbeihilfen gewähren. Die Beihilfe beträgt in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 109,5 Euro/t, im Wirtschaftsjahr 2008/09 93,80 Euro/t und 78 Euro/t im Wirtschaftsjahr 2009/10.
Wenn in einem Mitgliedstaat mehr als 50 aber weniger als 75 Prozent der Quote an den Strukturfonds gegeben werden, kann diese Regionalprämie um 50 Prozent angehoben werden. Bei Quotenrückgaben von 75 bis weniger als 100 Prozent kann eine Anhebung um 75 Prozent erfolgen und bei einer Quotenrückgabe von 100 Prozent wird die Regionalprämie verdoppelt. Diese Anhebungen können sowohl für Diversifizierungsmaßnahmen als auch für zusätzliche Zahlungen an die Zuckerrübenanbauer genutzt werden, die ihre Zuckerrübenerzeugung einstellen müssen.
Weiterhin wird auch Vollzeitraffinerien eine Beihilfe gewährt.
Die Kommission wird die Entwicklung des Strukturfonds sorgfältig beobachten und im Jahr 2008 einen Bericht über seinen Verlauf vorlegen. Die zunächst von der Kommission erwartete mengenmäßige Entwicklung des Strukturfonds geht aus nachfolgender Übersicht hervor.
Während der Umstrukturierungsphase von 2006/07 bis 2009/10 wird es keine obligatorischen Quotenkürzungen geben. Allerdings ist die Kommission befugt, nach Ablauf der Umstrukturierungsphase ab dem ZWJ 2010/11 die verbleibenden Quoten bei Bedarf linear zu kürzen.

   
· Zusätzliche Quoten                                                                             zum Seitenanfang
 

Unter Berücksichtigung des WTO-Zuckerpanels und um einen besseren Übergang von der bisherigen auf die neue Zuckermarktordnung zu erleichtern, hat der Ministerrat für die Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, bis zum 30. September 2007 eine zusätzliche Zuckerquote zum Preis von 730 Euro/t zu erwerben. Diese Zusatzquote wurde auf insgesamt 1,1 Mio. t Zucker festgesetzt, für Deutschland beträgt diese Zusatzquote bei Zucker 238 560 t.
Für Isoglukoseproduzenten wurde zum Ausgleich der Auswirkungen sinkender Zuckerpreise eine Zusatzquote von 300 000 t eingerichtet. 

Zusätzliche Zuckerquoten in der EU

Mitgliedstaaten
 
Zusätzliche Quoten
- t -

Deutschland

 

238 560            

Frankreich

 

351 695            

Polen  

 100 551            

Italien  

 10 000            

Großbritannien  

 82 847            

Spanien  

 10 000            

Niederlande  

66 875            

Belgien/Luxemburg  

 62 489            

Tschech. Republik  

 20 070            

Dänemark  

 31 720            

Ungarn  

 10 000            

Österreich  

 18 486            

Schweden  

 17 722            

Griechenland  

 10 000            

Slowakei  

 10 000            

Irland  

 10 000            

Finnland  

 10 000            

Litauen  

 8 985            

Portugal  

 10 000            

Lettland

 

 10 000            

Slowenien

 

 10 000            

EU

 

 1 100 000            

   
·  Nichtquotenzucker                                                                              zum Seitenanfang
  Für den Absatz von Nichtquotenzucker, d.h. von Zucker, der über die Quote hinaus bzw. außerhalb der Quote erzeugt wird, sind verschiedene Alternativen vorgesehen. Dieser kann zum einen als Industriezucker verwendet werden. Weiterhin kann ein Unternehmen beschließen, den Nichtquotenzucker ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr – unter Anrechnung auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres – zu übertragen. Ferner kann dieser Zucker im Rahmen der besonderen Versorgungsregeln für die Regionen in äußerster Randlage verwendet oder unter Wahrung der WTO-Verpflichtungen in Drittländer exportiert werden.
   
· Industriezucker 
 

Neu eingeführt wird der Begriff des Industriezuckers. Darunter sind alle Zuckermengen zu verstehen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die die Quotenzuckerproduktion überschreiten und für die Produktion verschiedener Erzeugnisse, die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 318/2006 genannt werden, bestimmt sind. Solche Produkte können zum Beispiel Bioethanol, Alkohol, Rum oder bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder pharmazeutischen Industrie sein. Die Kommission wird ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellen, für deren Herstellung Industriezucker Verwendung findet.
Für diese Produkte kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn weder Überschusszucker noch eingeführter Zucker für die Herstellung dieser Erzeugnisse in ausreichender Menge zu einem dem Weltmarkt entsprechenden Preis zur Verfügung stehen.
Sollte in der EU Zucker mit oder ohne Produktionserstattungen nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung stehen, kann die Kommission zollfreie Einfuhren für die chemische Industrie ermöglichen. Grundsätzlich gibt es damit vier Möglichkeiten für Industriezucker: Zucker außerhalb der Quote (Industriezucker), Zucker mit Produktionserstattungen, Aktiver Veredelungsverkehr, zollfreie Einfuhren.

   
· Produktionsabgabe
  Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wird eine Produktionsabgabe auf die Zucker-, Isoglukose- und Inulinsirupquoten erhoben. Diese Abgabe beträgt für Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup 12 Euro/t. Für Isoglukose beträgt sie 50 Prozent der für Zucker geltenden Abgabe.
   
· Private Lagerhaltung  
  Wenn der festgestellte Durchschnittspreis in der EU während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis liegt und dies wahrscheinlich auch weiterhin der Fall bleibt, kann einem Unternehmen, das über eine Zuckerquote verfügt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden.
   
· Marktrücknahme von Zucker                                                               zum Seitenanfang
 

Um das strukturelle Gleichgewicht des Zuckermarktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis annähert, hat die Kommission die Möglichkeit, Quotenzucker, Quotenisoglukose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt zu nehmen. Im Rahmen des so genannten Verwaltungsausschussverfahrens wird hierzu jeweils ein für alle Mitgliedstaaten und Erzeuger einheitlicher Prozentsatz festgelegt. Dieser Prozentsatz wird auch auf den Versorgungsbedarf der Raffinerien mit Rohzucker angewendet.
Die „zurück genommene“ Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsirupmenge muss durch die Unternehmen auf eigene Rechnung eingelagert werden. Sie wird zur ersten Quotenproduktion des folgenden Wirtschaftsjahres oder kann unter Berücksichtigung der Zuckermarkttendenzen ganz oder zum Teil als Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup Verwendung finden. Weiterhin kann sie als eine vorübergehende Quotenerzeugung angesehen werden, die unter Wahrung der WTO-Verpflichtungen teilweise der Ausfuhr vorbehalten wird.

   
· Raffination  
 

Der traditionelle Versorgungsbedarf mit Rohzucker wurde für die EU auf insgesamt 1 796 351 t je Wirtschaftsjahr festgesetzt und für die Zuckerwirtschaftsjahre 2006/07 bis 2008/09 den Ländern Frankreich (296 627 t), Portugal (291 633 t), Slowenien (19 585 t), Finnland (59 925 t) sowie Großbritannien (1 128 581 t) zugewiesen. Der Bedarf wird für Italien für das Wirtschaftsjahr 2007/08 um 50 000 t und für das Wirtschaftsjahr 2008/09 um 100 000 t aufgestockt. Für Portugal wird der Bedarf für die Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2008/09 um 30 000 t angehoben, sowie um weitere 35 000 t ab dem Wirtschaftsjahr, in dem die Zuckerquote um mindestens 50 Prozent gekürzt wurde. In Portugal wird diese zusätzliche Menge für die einzige dort bestehende Rübenzuckerfabrik reserviert. Diese Fabrik wird außerdem den Status einer Vollzeitraffinerie erhalten.
Bis zum ZWJ 2009/10 stehen die Einfuhrlizenzen für Rohzucker nur den Vollzeitraffinerien zur Verfügung, ab 2009/10 können sie nach Ablauf der ersten 3 Monate eines Wirtschaftsjahres auch von anderen Zuckerherstellern genutzt werden. Als Vollzeitraffinerien werden Produktionseinheiten verstanden, deren einzige Aktivität darin besteht, importierten Rohrrohzucker zu raffinieren oder Produktionseinheiten, die im ZWJ 2004/05 mindestens 15 000 t importierten Rohrrohzucker raffiniert haben.

   
· Übergangshilfe                                                                                    zum Seitenanfang
 

Der Beschluss der Agrarminister wurde erst möglich, nachdem für einige Mitgliedstaaten bestimmte zusätzliche Ausgleichsbeihilfen bzw. Sonderregelungen zugestanden worden sind:
Während der Laufzeit des Strukturfonds (bis einschließlich 2009/10) wird ein Betrag von 150 Mio. Euro zur Unterstützung der Vollzeitraffinerien bereitgestellt.
Für Österreich werden bis zu höchstens 9 Mio. Euro für Investitionen in Zuckerrübensammelplätze und andere logistische Infrastrukturen gewährt.
Für Schweden wurden bis zu höchstens 5 Mio. Euro reserviert, die für die Zuckerrübenanbauer auf Gotland und Öland bestimmt sind, die ihren Zuckerrübenanbau im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsprozesses aufgeben.
Weitere Übergangsmaßnahmen bestehen im Zusammenhang mit dem Strukturfonds.
Wenn in einem Mitgliedstaat die Zuckerquoten um mehr als 50 Prozent reduziert werden, erhält er die Möglichkeit einer vorübergehenden Anpassungshilfe:
Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, frühestens beginnend 2006/07 und spätestens endend mit dem Wirtschaftsjahr 2013/14, haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit, hierfür zusätzliche Mittel aus dem EAGFL zu bekommen. Für Italien wurde hierfür ein Maximum von 11 Euro/t Zuckerrüben jährlich genehmigt. Um die Zuckerrübenerzeugung in Finnland zu erhalten, kann den finnischen Zuckerrübenanbauern eine nationale Beihilfe von 350 Euro/ha und Wirtschaftsjahr gewährt werden. Die Beihilfe für die DOM wurde von 60 Mio. Euro jährlich auf 90 Mio. aufgestockt.

   
· Isoglukose
  In den Wirtschaftsjahren 2006/07 bis 2008/09 wird die Isoglukosequote jeweils um 100 000 t aufgestockt. In den Zuckerwirtschaftsjahren von 2006/07 bis 2009/10 kann Italien eine zusätzliche Isoglukosequote von 60 000 t, Litauen von 8 000  t und Schweden von 35 000 t zu einem Betrag von 730 Euro/t erwerben. Die Strukturabgabe für die Isoglukoseproduzenten beträgt jeweils 50 Prozent der Abgabe der Zuckererzeuger.
   
· Ausgleichszahlungen                                                                           zum Seitenanfang
 

Zum Ausgleich der Preissenkungen für Zuckerrüben auf Grund der Reform der Zuckermarktordnung wurden entkoppelte Einkommensbeihilfen für die Erzeuger beschlossen.
Die Ausgleichszahlungen belaufen sich in den Zuckerwirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 auf jeweils 60 Prozent der Reduzierung des Rübenmindestpreises, ab 2008/09 betragen sie 64,2 Prozent der Preissenkung, bezogen auf den bisherigen gewogenen Durchschnittspreis aus A- und B-Rüben von 43,63 Euro/t. Da der Umfang der Preissenkung von der bisherigen Zusammensetzung der A –und B-Quoten abhängt, errechnet sich für jedes Mitgliedsland eine spezielle Preissenkung. Die für die einzelnen Mitgliedstaaten und Wirtschaftsjahre beschlossenen Obergrenzen für die Ausgleichszahlung sind im Anhang zur Verordnung Nr. 319/2006 des Rates enthalten.
Für Deutschland wurden folgende jährliche Beträge genehmigt:

 2006

 

154,799 Mio. € 

 2007

 

203,380 Mio. € 

 2008

 

 251,960 Mio. € 

 ab 2009

 

277,946 Mio. € 

Auf  EU-Ebene wurden mit der Verordnung Nr. 319/2006 die Ausgleichszahlungen für Zuckerrüben und Zuckerrohr, die zur Erzeugung von Zucker verwendet werden, in das System der Direktzahlungen miteinbezogen. Darauf aufbauend werden von den Mitgliedstaaten Durchführungsvorschriften erlassen. Zur Durchführung der Ausgleichszahlungen sind verschiedene Möglichkeiten gegeben.
Den Mitgliedstaaten bleibt vorbehalten, ob sie den einzelbetrieblichen Ausgleichsbetrag auf Basis der in Lieferverträgen vereinbarten Mengen oder auf Basis der durchschnittlichen Hektarzahl für Vertragsrüben, Rohr oder Zichorien ermitteln. Es muss sich allerdings jeweils um objektive und nicht diskriminierende Kriterien handeln.
Der einzelne Mitgliedstaat entscheidet ferner darüber, welchen repräsentativen Zeitraum er hierfür zugrunde legt. Es muss sich dabei um ein oder mehrere Wirtschaftsjahre zwischen 2000/01 und 2006/07 handeln.
In Deutschland wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom Bundestag am 16. März 2006 und vom Bundesrat am 7. April 2006 beschlossen. Es regelt die Einbeziehung des Zuckerrübenausgleichs in das Betriebsprämiengesetz und enthält Einzelheiten zu dessen Durchführung. Zuvor hatten sich Bundesregierung und Zuckerwirtschaft darauf verständigt, den Ausgleich auf Basis testierter, ausgleichsfähiger vertraglicher Liefermengen und auf Basis des Zuckerwirtschaftsjahres 2006/07 zu gewähren. Dadurch können Härtefälle weitestgehend vermieden werden. Maßgeblich ist die testierte Vertragsmenge des Wirtschaftsjahres 2006/07. Die Zuckerrübenanbauer erhalten hierzu von ihrem Zucker erzeugenden Unternehmen ein Testat, in dem die ausgleichsfähige Vertragsmenge Zucker 2006/07 bestätigt wird. Diese errechnet sich aus dem Anteil des einzelnen Rübenbauers an der gesamten zur Erzeugung der Quote des Unternehmens benötigten Rübenmenge.
Da der Mindestpreis für Zuckerrüben ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 bis zum Jahr 2009/10 in vier Schritten abgesenkt wird, erfolgt der entsprechende Ausgleich ebenfalls in vier Schritten. In Deutschland wird der Ausgleich für die Betriebsinhaber zu 100 Prozent als betriebsindividueller Betrag gewährt.
Hierzu wird im Jahr 2006 ein so genannter betriebsindividueller Zuckergrundbetrag berechnet. Bei Zuckerrüben werden hierfür zunächst die maßgeblichen Zuckermengen ermittelt. Dies geschieht auf Basis der Lieferverträge, die die Betriebsinhaber für das Wirtschaftsjahr 2006/07 mit einem Zuckerunternehmen im Rahmen der Zuckerquote des Unternehmens abgeschlossen haben. Hierbei werden weder neu zuzuteilende Quoten noch die bereits beschlossene temporäre Quotenkürzung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 berücksichtigt. Soweit ein Betriebsinhaber den Vertrag nicht mit dem Zuckerunternehmen direkt abgeschlossen hat, sondern mit einem so genannten Vermarkter, der wiederum einen Vertrag mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die im Vertrag mit dem Vermarkter bestimmte Menge für die Berechnung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages zugrunde gelegt.
Die ermittelten vertraglich bestimmten Zuckermengen werden mit einem Ausgleichsbetrag je Tonne multipliziert. Dieser Betrag wird ausgehend von dem für das Jahr 2006 zur Verfügung stehende Prämienvolumen in Höhe von rund 154,8 Mio. Euro berechnet. Davon werden zunächst die Beträge abgezogen, die für die Ermittlung des Ausgleiches für Zichorien erforderlich sind. Der Restbetrag wird durch die gesamten testierten Zuckermengen geteilt. Der Ausgleichsbetrag je Tonne kann erst nach Auswertung aller Anträge feststehen, er wird nach Schätzungen des BMELV für 2006/07 bei rund 45,30 Euro/t Zucker liegen. Der ermittelte Ausgleichsbetrag wird vom BMELV endgültig durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
Von dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag wird – wie bei allen anderen Sektoren auch – vor der Zuteilung ein Anteil von einem Prozent zugunsten der so genannten nationalen Reserve abgezogen.
Der Zahlungsanspruch für Zuckerrüben wird dadurch gewährt, dass dem Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche, die ihm vor dem 15. Mai 2006 gehören, im Wert erhöht werden. Daher muss der Betriebsinhaber zu dem Zeitpunkt bereits Inhaber von Zahlungsansprüchen sein. Vor dem 15. Mai 2006 zugekaufte Zahlungsansprüche werden ebenfalls erhöht, genau wie vor diesem Termin verpachtete Zahlungsansprüche. Zuvor verkaufte Zahlungsansprüche werden hingegen nicht mehr berücksichtigt, ebenso wenig wie Zahlungsansprüche, die er selbst gepachtet hat.
Die Zuckerrübenanbauer mussten bis zum 15. Mai 2006 den betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag beantragen. Ausnahmen von dieser Frist können nur im Falle der höheren Gewalt oder von bestimmten außergewöhnlichen Fällen anerkannt werden.
Dem Antrag auf den betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag muss das so genannte Testat (Bescheinigung über die im Liefervertrag bestimmte ausgleichsfähige Zuckermenge) beigefügt werden.
Der Ausgleich für Zucker wird jährlich bis zum Jahr 2009 erhöht. Die Höhe der jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Das BMELV wird für jedes Kalenderjahr einen Faktor festsetzen, mit dem der jeweilige Zuckergrundbetrag multipliziert wird. Der Faktor muss für das jeweilige Jahr einheitlich sein. Auch hier werden jeweils 1 Prozent für die nationale Reserve einbehalten.
Dividiert man das auf Deutschland für die Jahre jeweils entfallende zusätzliche Prämienvolumen durch die den Zuckerunternehmen in Deutschland zugeteilte Zuckerquote, so ergeben sich für die Erhöhung folgende Werte:

Jahr 2007:  14,22 €/t
Jahr 2008:  14,22 €/t
Jahr 2009:    7,60 €/t.

Diese Werte sind Orientierungsgrößen für die zu erwartenden zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge. Durch diese jährlichen zusätzlichen betriebsindividuellen Zahlungsansprüche werden jeweils die Werte aller Zahlungsansprüche erhöht.
Langfristig soll das Kombinationsmodell in Deutschland in ein reines Regionalmodell überführt werden. Das bedeutet, dass die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche schrittweise zu regional einheitlichen Zahlungsansprüchen angeglichen werden. Dies geschieht während der Angleichungsphase zwischen den Jahren 2010 und 2013 (Abschmelzung). In diesem Zeitraum kommt es nach der jetzigen Rechtslage in Deutschland zu einem sukzessiven Abbau auch der so genannten Top up’s für Zuckerrüben. Gleichzeitig erhöhen sich die allgemeinen Flächenprämien. Für die Zuckerrübenanbauer in Deutschland bedeutet dies erhebliche zusätzliche Einkommensverluste.
Die Zuckerwirtschaft hat deshalb ein Verschieben des „Gleitfluges“ für die Dauer der neuen Marktordnungsperiode gefordert oder, wenn dies nicht durchsetzbar ist, zumindest eine Verschiebung des Abbaus der Top up’s an das Ende der Angleichungsphase. Bedauerlicherweise ist es nicht gelungen, diese Forderung im politischen Raum durchzusetzen. Auf lange Sicht resultiert aus diesem Umstand insbesondere für die spezialisierten Zuckerrübenbetriebe eine Schlechterstellung gegenüber den Zuckerrübenanbauern in den anderen Mitgliedstaaten.

 

 


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